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BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95 |
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- BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 1/94
Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihr festgestellten Leistungseihschränkungen nicht bereits eine 809 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Vérweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher die Klägerin angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschiossenheit des Arbeitsmark- " tes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, " "13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 -5 RJ 50/94 - (SozFl 3-2200 @1246 Nr. 50 = SGb 1995, .
- BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/93
Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen …
Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihr festgestellten Leistungseihschränkungen nicht bereits eine 809 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Vérweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher die Klägerin angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschiossenheit des Arbeitsmark- " tes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, " "13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 -5 RJ 50/94 - (SozFl 3-2200 @1246 Nr. 50 = SGb 1995, .
- BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93
Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihr festgestellten Leistungseihschränkungen nicht bereits eine 809 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Vérweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher die Klägerin angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschiossenheit des Arbeitsmark- " tes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, " "13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 -5 RJ 50/94 - (SozFl 3-2200 @1246 Nr. 50 = SGb 1995, .
- BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93
Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit, …
Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihr festgestellten Leistungseihschränkungen nicht bereits eine 809 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Vérweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher die Klägerin angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschiossenheit des Arbeitsmark- " tes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, " "13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 -5 RJ 50/94 - (SozFl 3-2200 @1246 Nr. 50 = SGb 1995, .
- BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94
Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten
Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 -5 RJ 50/94 - (SozFl 3-2200 @1246 Nr. 50 = SGb 1995, .Wie im Senatsurteil vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94, aaO) im einzelnen ausgeführt, istdie bisherige.
- LSG Bayern, 01.08.2001 - L 16 RJ 93/00 Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes bedarf es dabei grundsätzlich nicht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45, 50 sowie z.B. BSG vom 12.06.1996 5 Rj 92/95, 94/95).